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Lebensversicherung | Alexander Möller

Posted in Uncategorized by admin on the November 20th, 2008

Alexander Johann Heinrich Friedrich Möller (* 26. April 1903 in Dortmund; † 2. Oktober 1985 in Karlsruhe), genannt Alex Möller, war ein deutscher Politiker (SPD).

Möller gehörte ab 1946 der Vorläufigen Volksvertretung bzw. dem Landtag von Württemberg-Baden zunächst für den Wahlkreis Karlsruhe-Land, ab 1950 für den Wahlkreis Karlsruhe-Stadt an. 1952 zog er als Landtagsabgeordneter in den Landtag von Baden-Württemberg ein, dem er bis 5. Oktober 1961 angehörte, als er wegen seiner Wahl in den Deutschen Bundestag sein Mandat niederlegte. Sein Nachfolger wurde Walther Wäldele. Dem Bundestag gehörte Möller dann bis 1976 an. Von 1969 bis 1971 war Möller deutscher Bundesfinanzminister im Kabinett unter Bundeskanzler Willy Brandt.

Neben seiner SPD-Parteitätigkeit war er zunächst Aufsichtsratsmitglied, später Generaldirektor und Vorstandsvorsitzender bei der Karlsruher Lebensversicherung AG. Dies brachte ihm den Spitznamen „Genosse Generaldirektor“ ein, den er auch als Titel seiner 1978 erschienenen Memoiren verwendete.

Alexander Möller ist Ehrenbürger der Stadt Karlsruhe.

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Lebensversicherung | Dauerschuldverhältnis

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Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung (wie etwa beim Kauf- oder Werkvertrag) erfüllt wird, sondern der durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert ist.

Der Gesamtumfang der Leistungen die durch den Schuldner erbracht werden, steht bei einem Dauerschuldverhätlitnis bei Vertragschluss nicht fest. Ein Dauerschuldverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis wird durch Kündigung beendet. Dabei kann eine Kündigungsfrist zu beachten sein.

Die wichtigsten Dauerschuldverhältnisse sind:

  • Miete, Pachtvertrag, Leihe
  • Arbeitsvertrag
  • Versicherungsvertrag (z. B. Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)

Sukzessivlieferungsvertrag

Als

Sukzessivlieferungsverträge bezeichnet man allgemein Kauf- oder Werklieferungsverträge, bei denen die Leistungen in zeitlich aufeinanderfolgenden Raten erbracht werden. Hierbei gibt es wiederum zwei Typen zu unterscheiden.

  • Der Ratenlieferungsvertrag ist kein echtes Dauerschuldverhältnis, sondern nur ein gestreckter Kaufvertrag bei dem von Anfang an die geschuldete Menge fest steht, jedoch keine ständige Lieferbeeitschaft erforderlich ist.
Beispiel: Lexikon in 5 Bänden, Süddeutsche Zeitung Bibliothek („50 große Romane des 20. Jahrhunderts“ im Wochenrhythmus), Abonnementvertäge sofern von Anfang an bestimmt ist wieviel geschuldet ist
  • Der Bezugsvertrag wird meist auf unbestimmte Zeit geschlossen und eine bestimmte Liefermenge wird nicht vereinbart, sondern richtet sich nach dem variablen Bedarf des Gläubigers.
Beispiel: Versorgungsvertrag wie Wasser, Strom, aber auch Bierlieferungsvertrag
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Lebensversicherung | Versicherungsbeitrag

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Als Versicherungsbeitrag oder auch veraltet bzw. noch im gewerblichen Geschäft und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsprämie bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird (vgl. § 1 VVG).

Höhe, Häufigkeit und Fälligkeit der Beitragszahlung wird im Versicherungsvertrag vereinbart. Die Häufigkeit kann einmalig (Einmalbeitrag) oder periodisch (vielfach als Jahres- oder Monatsbeitrag, aber auch als Halb- oder Vierteljahresbeitrag, wobei für unterjährige Zahlweise ein Zuschlag meist in Form eines Anteils des Jahresbeitrags als Gebühr für die häufigere Beitragszahlung und Zinsausgleich für die spätere Fälligkeit von Beitragsteilen enthalten ist). Die Beitragszahldauer periodisch zu entrichtender Beiträge kann kürzer als die Versicherungsdauer sein (abgekürzte Beitragszahlung). In manchen Fällen sind Höhe, Häufigkeit oder Fälligkeit der Beitragszahlung nicht vertraglich bestimmt, sondern können in einem gewissen Rahmen vom Versicherungsnehmer selbst bestimmt werden. In dem Fall sind allerdings auch die dafür erworbenen Ansprüche gegen den Versicherer hiervon abhängig.

Bei periodisch zu zahlenden Beiträgen kommt dem Erst- oder Einlösungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu, da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn).

Sollte der Erstbeitrag nicht fristgerecht gezahlt werden, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wodurch der Versicherungsschutz rückwirkend erlischt. Hierdurch können sich neben Verlust des Versicherungsschutzes weitere Folgen ergeben, zum Beispiel bei Pflichtversicherungen wie der KFZ-Haftpflichtversicherung eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs (s. Straßenverkehrszulassungsordnung).

Wird ein Folgebeitrag nicht fristgerecht gezahlt, erlischt der Versicherungsschutz. Der Versicherer kann dann nach erfolgloser Mahnung den Versicherungsvertrag kündigen. In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer zum Ende jeder Versicherungsperiode die Beitragszahlung einstellen. Damit reduzieren sich allerdings die im Versicherungsvertrag im Fall der unveränderten Beitragszahlung vorgesehenen Versicherungsleistungen auf die beitragsfreien Versicherungsleistungen, wie sie im Vertrag im Fall einer Beitragsfreistellung zu diesem Zeitpunkt vorgesehen sind.

Die aufgeführten Rechtsfolgen gelten nicht für Rückversicherungen und Seeversicherungen.

Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, doch kann im Vertrag auch ein anderer als Beitragszahler vereinbart werden.

Brutto- und Nettobeitrag

Die Begriffe Bruttobeitrag und Nettobeitrag bezeichnen je nach Kontext Unterschiedliches:

In der Rechnungslegung sind die Bruttobeiträge die vertraglichen Beiträge des Versicherungsnehmers. Die Nettobeiträge sind der Anteil, die dem Versicherer nach Abzug der Rückversicherungsbeiträge verbleiben.

In der Kalkulation der Lebensversicherung ist der Nettobeitrag der Beitrag ohne Einbeziehung von Kostenzuschlägen. Der Beitrag einschließlich der kalkulatorischen Kostenzuschläge, jedoch noch ohne Stückkosten und Ratenzuschlag, wird als Bruttobeitrag bezeichnet.

Aus Kunden- bzw. Vertriebssicht werden bei Verträgen mit Beitragsverrechung die vertraglichen Beiträge als Bruttobeiträge bezeichnet. Als Nettobeitrag bezeichnet man in diesem Kontext den Zahlbetrag des Versicherungsnehmers.

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Lebensversicherung | R+V Versicherung

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Die R+V Versicherung ist die Versicherungsgesellschaft der genossenschaftlichen Bankengruppe. Sie hat ihren Hauptsitz in Wiesbaden, Hauptaktionär ist die DZ Bank. Der Vertrieb der Produkte geschieht zum einen über die 1200 Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken usw.), über ein eigenes Netz von Vertretern und
über den Aussendienst der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG.

Zur R+V Versicherungs-Gruppe gehören u. a. folgende Gesellschaften:

  • R+V Versicherung AG
  • R+V Allgemeine Versicherung AG
  • R+V Rechtsschutzversicherung AG
  • KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
  • KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
  • R+V Lebensversicherung AG
  • R+V Krankenversicherung AG
  • R+V Pensionsfonds AG
  • R+V Pensionskasse AG
  • R+V Lebensversicherung a.G.
  • R+V Pensionsversicherung a.G.
  • Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
  • R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A.

1997 beteiligte sich die R+V-Versicherung an der Gründung des Vereins Aktive Bürgerschaft.

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Lebensversicherung | Theodor Kelter

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Theodor Kelter (* 5. Februar 1907 in Großhau bei Düren; † 19. Dezember 1982 in Köln) war ein deutscher Architekt.

Kelter hatte sich in 1950er/1960er Jahren auf Verwaltungsbauten spezialisiert. In Köln prägte er wesentlich die Nachkriegserscheinung der Ringstraße mit, wobei die meisten Gebäude noch heute ihrer ursprünglichen Nutzung dienen.

Theodor Kelter studierte Architektur in Aachen und München und ließ sich 1934-39, zusammen mit Lutz Tappert, als selbstständiger Architekt mit Büros in Köln und Düren nieder. Mit Kriegsende zog er ganz nach Köln.
1938-1968 leitete Willi Heuser als Chefarchitekt das Büro Kelter bis es 1968 von H. Feltes übernommen und 1970 aufgelöst wurde.

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